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Neue Entgeltgruppe 9c beim Bund, auch für Bibliotheksbeschäftigte

Seit Schaffung der Tarifverträge TVöD und TV-L in den Jahren 2005 und 2006 landeten bekanntlich viele Bibliothekar*innen in ein und derselben Entgeltgruppe (EG) 9, da zahlreiche »Fälle« der früheren BAT-Vergütungsgruppen Vb und IVb in dieser zusammengeworfen wurden. Zudem mussten wir beim TVöD ein Jahrzehnt lang (und beim TV-L bis heute) mit zwei unterschiedlich geregelten EG 9 leben, sprachlich hilfsweise »kleine« und »große« EG 9 genannt, bis der TVöD-Arbeitgeber Bund vorpreschte und zusammen mit der Schaffung seiner Entgeltordnung (EGO) zum 1. Januar 2014 aus der kleinen EG 9 eine eigenständige EG 9a und aus der großen eine EG 9b machte. Diesen Schritt holten die kommunalen TVöD-Arbeitgeber (kurz: VKA) zum 1. Januar 2017, ebenfalls im Rahmen ihrer neuen EGO, nach, setzten aber noch einen drauf: Sie schufen auch noch eine neue EG 9c, deren Entgeltbeträge zwischen denen der EG 9b und der EG 10 liegen.

»Im Grunde stellt dieser Schritt, strukturell wie textlich betrachtet, eine Wiederherstellung der alten IVb des »Allgemeinen Teils« der BAT-Vergütungsordnung dar.«

Beim letzten Tarifabschluss im April 2018 zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern wurde nun auch eine neue EG 9c für den Bund vereinbart, rückwirkend zum 1. März 2018. Bis alles in trockenen Änderungstarifvertrags-Tüchern war, zog es sich noch bis Juli 2018 hin, dann standen alle Texte fest – so auch:

»Der Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) […] wird wie folgt geändert: […]

Teil III Abschnitt 2 der Entgeltordnung (Anlage 1) [= ›Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien …‹] wird wie folgt geändert:

a) Nach der Entgeltgruppe 10 wird folgende Entgeltgruppe angefügt: ›Entgeltgruppe 9c

Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.‹ «

Zudem wurden Bezüge beziehungsweise Verweise in anderen Entgelt- und Fallgruppen textlich der Schaffung dieser EG 9c angepasst.

»Wie schon hinlänglich von anderen EGO-Verbesserungen gewohnt, ist zur Erlangung der EG 9c ein eigener Höhergruppierungsantrag nötig.«

Diese neuen Tätigkeitsmerkmale sind keine Überraschung: Zum einen entsprechen sie inhaltlich der EG 9c der Kommunen von 2017, zum anderen war dieses Tätigkeitsmerkmal auch vorher schon in der EGO des Bundes zu finden, allerdings als Fallgruppe 1 in der EG 9b, ohne dass sich diese finanziell von der »normalen« EG 9b (Fallgruppe 2) unterschieden hätte. Es handelt sich also um die Anhebung der Fallgruppe 1 aus der EG 9b zu einer eigenständigen EG 9c mit einem höheren Entgelt (zwischen EG 9b und EG 10). Im Grunde stellt dieser Schritt, strukturell wie textlich betrachtet, eine Wiederherstellung der alten IVb des »Allgemeinen Teils« der BAT-Vergütungsordnung dar.

Bund Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
EG 9c 2.831,63 3.205,55 3.416,48 3.784,40 4.115,44 4.309,52
EG 9b 2.831,63 3.095,75 3.297,39 3.655,23 3.976,99 4.239,47
EG 9a 2.831,63 3.081,25 3.133,55 3.270,97 3.648,84 3.750,52

 

Eigener Antrag nötig!

Wie schon hinlänglich von anderen EGO-Verbesserungen gewohnt, ist zur Erlangung der EG 9c ein eigener Höhergruppierungsantrag nötig. Dies ergibt sich durch den im TVÜ-Bund neu geschaffenen »§ 29b: Höhergruppierung auf Antrag am 1. März 2018 für bestimmte Beschäftigtengruppen«, dessen Absatz 1 lautet:

 

»Ergibt sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 zum TV EntgO Bund (Entgeltordnung) in der ab dem 1. März 2018 geltenden Fassung die Entgeltgruppe 9c, sind die Beschäftigten auf Antrag in dieser Entgeltgruppe eingruppiert. Der Antrag kann nur bis zum 28. Februar 2019 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. März 2018 zurück; nach dem 28. Februar 2018 eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung unberücksichtigt. Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. März 2018, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. März 2018 zurück.«

 

Aber ein großer Unterschied zu früheren ähnlichen Verfahren besteht: Da es beim Bund ja schon seit dem 1. März 2014 nur noch die »stufengleiche Höhergruppierung« gibt und das sogenannte »alte Höhergruppierungsverfahren« abgeschafft ist, entfallen nahezu alle Abwägungen und die komplizierten Berechnungen des Höhergruppierungsgewinns, die zum Beispiel beim VKA-Verfahren noch notwendig waren.[1]

 

Für eine Höhergruppierung in die EG 9c beim Bund wichtig zu wissen ist:

  • Der Arbeitgeber überprüft keine Eingruppierung, da kommt nichts automatisch.
  • Die Beschäftigten müssen selbst einen Antrag auf Eingruppierung nach EG 9c stellen, wenn sie meinen, dass sie deren Tätigkeitsmerkmal erfüllen.
  • Der Antrag muss bis zum 28. Februar 2019 gestellt werden (danach geht es nicht mehr), er kann nicht zurückgenommen werden.
  • Egal, wann der Antrag gestellt wird: Er wirkt auf den Stand vom 1. März 2018 zurück. Das heißt aber auch, dass nach dem 28. Februar 2018 eingetretene Stufenaufstiege zurückgerechnet werden.
  • In der EG 9c wird die/der Beschäftigte derselben Stufe zugeordnet, in der sie/er in der EG 9b war, mindestens aber Stufe 2. Die Stufenlaufzeit in der EG 9c beginnt zum 1. März 2018 von vorne zu laufen.
  • Am Prozentsatz der Jahressonderzahlung ändert sich bei einer Höhergruppierung von EG 9b nach EG 9c nichts.
»In der EG 9c wird die/der Beschäftigte derselben Stufe zugeordnet, in der sie/er in der EG 9b war.«
  • Eine Höhergruppierung wird aber auf eine eventuelle Strukturausgleichszahlung angerechnet.
  • Eventuell können auch alte Besitzstandszulagen bei einer Höhergruppierung wegfallen (in Bibliotheken sehr selten – wer eine bekommt, sollte nachfragen); eine für Kinder (aus der BAT-Überleitung) fällt keinesfalls weg.
  • Trotzdem sollte jede/r eine kleine Vergleichsrechnung vornehmen: Verbleib und Verlauf in der jetzigen Eingruppierung gegenüber dem Verlauf nach einer Höhergruppierung, denn in seltenen Fällen, zum Beispiel kurz vor der Rente oder einem Arbeitgeberwechsel, aber in Kürze noch ein Stufenaufstieg in der jetzigen EG, könnte der Verbleib lohnender sein als die Höhergruppierung.

Was jetzt noch fehlt: beim TV-H diese EG 9c, bei Bund/TV-H Verbesserungen à la VKA in EG 6-9a sowie Übernahme der Fallgruppe 2 in EG 9b ff. – und vor allem: in der nächsten Tarifrunde das alles im TV-L!!

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[1.] vgl. Folter, Wolfgang: Höhergruppierungsantrag stellen – Ja oder Nein?«, in BuB 01/2017, S. 5-7. – online abrufbar unter https://b-u-b.de/hoehergruppierung/  [zuletzt abgerufen am 29.8.2018]

 






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Neue Entgeltgruppe 9c beim Bund, auch für Bibliotheksbeschäftigte

Seit Schaffung der Tarifverträge TVöD und TV-L in den Jahren 2005 und 2006 landeten bekanntlich viele Bibliothekar*innen in ein und derselben Entgeltgruppe (EG) 9, da zahlreiche »Fälle« der früheren BAT-Vergütungsgruppen Vb und IVb in dieser zusammengeworfen wurden. Zudem mussten wir beim TVöD ein Jahrzehnt lang (und beim TV-L bis heute) mit zwei unterschiedlich geregelten EG 9 leben, sprachlich hilfsweise »kleine« und »große« EG 9 genannt, bis der TVöD-Arbeitgeber Bund vorpreschte und zusammen mit der Schaffung seiner Entgeltordnung (EGO) zum 1. Januar 2014 aus der kleinen EG 9 eine eigenständige EG 9a und aus der großen eine EG 9b machte. Diesen Schritt holten die kommunalen TVöD-Arbeitgeber (kurz: VKA) zum 1. Januar 2017, ebenfalls im Rahmen ihrer neuen EGO, nach, setzten aber noch einen drauf: Sie schufen auch noch eine neue EG 9c, deren Entgeltbeträge zwischen denen der EG 9b und der EG 10 liegen.

»Im Grunde stellt dieser Schritt, strukturell wie textlich betrachtet, eine Wiederherstellung der alten IVb des »Allgemeinen Teils« der BAT-Vergütungsordnung dar.«

Beim letzten Tarifabschluss im April 2018 zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern wurde nun auch eine neue EG 9c für den Bund vereinbart, rückwirkend zum 1. März 2018. Bis alles in trockenen Änderungstarifvertrags-Tüchern war, zog es sich noch bis Juli 2018 hin, dann standen alle Texte fest – so auch:

»Der Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) […] wird wie folgt geändert: […]

Teil III Abschnitt 2 der Entgeltordnung (Anlage 1) [= ›Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien …‹] wird wie folgt geändert:

a) Nach der Entgeltgruppe 10 wird folgende Entgeltgruppe angefügt: ›Entgeltgruppe 9c

Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.‹ «

Zudem wurden Bezüge beziehungsweise Verweise in anderen Entgelt- und Fallgruppen textlich der Schaffung dieser EG 9c angepasst.

»Wie schon hinlänglich von anderen EGO-Verbesserungen gewohnt, ist zur Erlangung der EG 9c ein eigener Höhergruppierungsantrag nötig.«

Diese neuen Tätigkeitsmerkmale sind keine Überraschung: Zum einen entsprechen sie inhaltlich der EG 9c der Kommunen von 2017, zum anderen war dieses Tätigkeitsmerkmal auch vorher schon in der EGO des Bundes zu finden, allerdings als Fallgruppe 1 in der EG 9b, ohne dass sich diese finanziell von der »normalen« EG 9b (Fallgruppe 2) unterschieden hätte. Es handelt sich also um die Anhebung der Fallgruppe 1 aus der EG 9b zu einer eigenständigen EG 9c mit einem höheren Entgelt (zwischen EG 9b und EG 10). Im Grunde stellt dieser Schritt, strukturell wie textlich betrachtet, eine Wiederherstellung der alten IVb des »Allgemeinen Teils« der BAT-Vergütungsordnung dar.

Bund Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
EG 9c 2.831,63 3.205,55 3.416,48 3.784,40 4.115,44 4.309,52
EG 9b 2.831,63 3.095,75 3.297,39 3.655,23 3.976,99 4.239,47
EG 9a 2.831,63 3.081,25 3.133,55 3.270,97 3.648,84 3.750,52

 

Eigener Antrag nötig!

Wie schon hinlänglich von anderen EGO-Verbesserungen gewohnt, ist zur Erlangung der EG 9c ein eigener Höhergruppierungsantrag nötig. Dies ergibt sich durch den im TVÜ-Bund neu geschaffenen »§ 29b: Höhergruppierung auf Antrag am 1. März 2018 für bestimmte Beschäftigtengruppen«, dessen Absatz 1 lautet:

 

»Ergibt sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 zum TV EntgO Bund (Entgeltordnung) in der ab dem 1. März 2018 geltenden Fassung die Entgeltgruppe 9c, sind die Beschäftigten auf Antrag in dieser Entgeltgruppe eingruppiert. Der Antrag kann nur bis zum 28. Februar 2019 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. März 2018 zurück; nach dem 28. Februar 2018 eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung unberücksichtigt. Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. März 2018, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. März 2018 zurück.«

 

Aber ein großer Unterschied zu früheren ähnlichen Verfahren besteht: Da es beim Bund ja schon seit dem 1. März 2014 nur noch die »stufengleiche Höhergruppierung« gibt und das sogenannte »alte Höhergruppierungsverfahren« abgeschafft ist, entfallen nahezu alle Abwägungen und die komplizierten Berechnungen des Höhergruppierungsgewinns, die zum Beispiel beim VKA-Verfahren noch notwendig waren.[1]

 

Für eine Höhergruppierung in die EG 9c beim Bund wichtig zu wissen ist:

  • Der Arbeitgeber überprüft keine Eingruppierung, da kommt nichts automatisch.
  • Die Beschäftigten müssen selbst einen Antrag auf Eingruppierung nach EG 9c stellen, wenn sie meinen, dass sie deren Tätigkeitsmerkmal erfüllen.
  • Der Antrag muss bis zum 28. Februar 2019 gestellt werden (danach geht es nicht mehr), er kann nicht zurückgenommen werden.
  • Egal, wann der Antrag gestellt wird: Er wirkt auf den Stand vom 1. März 2018 zurück. Das heißt aber auch, dass nach dem 28. Februar 2018 eingetretene Stufenaufstiege zurückgerechnet werden.
  • In der EG 9c wird die/der Beschäftigte derselben Stufe zugeordnet, in der sie/er in der EG 9b war, mindestens aber Stufe 2. Die Stufenlaufzeit in der EG 9c beginnt zum 1. März 2018 von vorne zu laufen.
  • Am Prozentsatz der Jahressonderzahlung ändert sich bei einer Höhergruppierung von EG 9b nach EG 9c nichts.
»In der EG 9c wird die/der Beschäftigte derselben Stufe zugeordnet, in der sie/er in der EG 9b war.«
  • Eine Höhergruppierung wird aber auf eine eventuelle Strukturausgleichszahlung angerechnet.
  • Eventuell können auch alte Besitzstandszulagen bei einer Höhergruppierung wegfallen (in Bibliotheken sehr selten – wer eine bekommt, sollte nachfragen); eine für Kinder (aus der BAT-Überleitung) fällt keinesfalls weg.
  • Trotzdem sollte jede/r eine kleine Vergleichsrechnung vornehmen: Verbleib und Verlauf in der jetzigen Eingruppierung gegenüber dem Verlauf nach einer Höhergruppierung, denn in seltenen Fällen, zum Beispiel kurz vor der Rente oder einem Arbeitgeberwechsel, aber in Kürze noch ein Stufenaufstieg in der jetzigen EG, könnte der Verbleib lohnender sein als die Höhergruppierung.

Was jetzt noch fehlt: beim TV-H diese EG 9c, bei Bund/TV-H Verbesserungen à la VKA in EG 6-9a sowie Übernahme der Fallgruppe 2 in EG 9b ff. – und vor allem: in der nächsten Tarifrunde das alles im TV-L!!

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[1.] vgl. Folter, Wolfgang: Höhergruppierungsantrag stellen – Ja oder Nein?«, in BuB 01/2017, S. 5-7. – online abrufbar unter https://b-u-b.de/hoehergruppierung/  [zuletzt abgerufen am 29.8.2018]

 



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