Antrag auf Höhergruppierung – Tipps und Berechnungsbeispiele

Durch die 2017 in Kraft getretene neue Entgeltordnung (EGO) profitieren Bibliotheksbeschäftigte gleich doppelt. Ein Antrag auf Höhergruppierung lohnt.
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Durch die zum 1. Januar 2017 in Kraft getretene neue Entgeltordnung (EGO) profitieren Bibliotheksbeschäftigte bei kommunalen Arbeitgebern gleich doppelt.

Sie profitieren zum einen

  • durch die Abschaffung der »speziellen« Bibliotheks-Tätigkeitsmerkmale (TM) und stattdessen nun der Anwendung der »Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale« (wodurch jahrzehntelange Benachteiligungen gegenüber der allgemeinen Verwaltung ein Ende haben),

  •  zusätzlich auch durch die zahlreichen Anhebungen und Verbesserungen, die zugleich innerhalb dieser »Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale« erfolgt sind.

So ergeben sich aus jeder Entgeltgruppe heraus Höhergruppierungsmöglichkeiten (vgl. den Beitrag in BuB 07/2016, Seite 376-381) – sei es, weil ein bisheriges TM, inhaltlich unverändert, nun einer höheren EG zugeordnet wurde, sei es aufgrund etlicher für Bibliotheken ganz neuer TM (und Begrifflichkeiten). Dazu bedarf es allerdings immer eines persönlichen Antrags und einer genauen Abwägung der hierbei bestehenden »Risiken«.

Um dieses Thema geht es hier. Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich die im Folgenden benannten Paragrafen auf den TVÜ-VKA.

 

1. Überleitung in die EGO: Grundsätzliches

  • Jede/r Beschäftigte wurde zum 1.1.2017 in die neue EGO »übergeleitet« (§ 29 Abs. 1). Die bisherige Eingruppierung (die seit Inkrafttreten des TVöD ja noch als vorläufig galt) wurde dabei – für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit – zur endgültigen Eingruppierung (§ 29a Abs. 1).

  • Das bedeutet: Eine andere Eingruppierung gibt es erst (bzw. nur), wenn entweder eine andere Tätigkeit übertragen wird oder aber ein Höhergruppierungsantrag »aufgrund der Verbesserungen in der neuen EGO« erfolgreich gestellt wurde.

  • Im Zuge der Schaffung der neuen Entgeltgruppen (EG) 9a, 9b und 9c werden Beschäftigte aus der bisherigen sogenannten »Kleinen EG 9« in die EG 9a (mit Sonderregelungen bei Stufe 2 und 4, siehe § 29c Abs. 3) und solche aus der »Großen EG 9« in die EG 9b übergeleitet (§ 29c Abs. 2), jeweils unter Mitnahme ihrer Stufenlaufzeit. Dies erfolgt automatisch (also ohne eigenen Antrag), aber es handelt sich hier auch weder juristisch noch materiell um Höhergruppierungen.



2. Regelungen für Anträge auf Höhergruppierung aufgrund der neuen EGO

Um eine sich nach der neuen EGO ergebende Höhergruppierung zu erreichen, muss ein persönlicher formloser Antrag gestellt werden, denn § 29b Abs. 1 besagt: »Ergibt sich nach der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 (VKA) TVöD ergibt« – wobei eine »Eingruppierung nach § 12« die Anwendung der neuen EGO einschließt.

Ganz wichtig:

  • Ein solcher »Antrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA« – also einer, der mit Verbesserungen in der neuen EGO begründet wird – kann nur zwischen dem 1.1. und dem 31.12.2017 (Ausschlussfrist) gestellt werden,

  • er wirkt auf den Stand am 1.1. 2017 zurück (auch zwischenzeitlich in 2017 erfolgte Stufensteigerungen werden dabei »zurückgerechnet«),

  • und ein solcher Antrag wird nach dem »alten« Höhergruppierungsverfahren abgewickelt! In § 29b Abs. 2 heißt es: »Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Abs. 4 TVöD in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung).« Das ist das sogenannte »alte Verfahren«. Wie das abläuft und was dabei herauskommt, wird auf der folgenden Doppelseite im Zusammenhang mit der Tabelle dargestellt. Da zum 1. März 2017 die sogenannte »stufengleiche Höhergruppierung« eingeführt wird, haben sich bereits Missverständnisse eingestellt. Daher kann nicht oft genug wiederholt werden:

  • Jeder Antrag, der mit der neuen EGO begründet wird – ganz egal, wann innerhalb des Jahres 2017 er gestellt wird – läuft nach dem alten Verfahren (ohne Stufengleichheit) – es spielt also überhaupt keine Rolle, ob ein solcher Antrag vor oder nach dem 1. März gestellt wird!

  • Und andersrum: Eine stufengleiche Höhergruppierung gibt es nur dann, wenn nach dem 1. März eine Übertragung höherwertiger Tätigkeiten stattfindet und der Antrag hierdurch begründet ist (und nicht mit Verbesserungen in der neuen EGO)!

 

 3. Dringend notwendig: Abwägung eines Höhergruppierungsantrags

Nach Ermittlung des »Höhergruppierungsgewinns« (anhand folgender Anleitung) gilt es unbedingt, diesen mit anderen tariflichen Regularien abzuwägen – nämlich zu prüfen, ob sich eine Höhergruppierung ganz individuell, je nach Lebenssituation, materiell auch rechnet. Die vier wichtigen Themen hierbei sind:

  • Jede/r sollte vor einem Antrag unbedingt eine Betrachtung und (ggf. langjährige) Rechnung vornehmen, bei der der weitere Verbleib und Verlauf in der jetzigen Eingruppierung dem Verlauf nach einer Höhergruppierung gegenübergestellt wird: In welcher EG und welcher Stufe bin ich? »Stand« innerhalb dieser Stufe? Habe ich in der jetzigen EG noch Stufe(n) vor mir, wie lange dauert es bis dahin, welche Entgelterhöhungen stehen mir da noch bevor? Wann steht gegebenenfalls Rente oder ein Arbeitgeberwechsel an? – Und dann andererseits: Wie sähen die Antworten auf dieselben Fragen bei/nach einer Höhergruppierung aus (nicht vergessen: Nach einer Höhergruppierung beginnt die Stufenlaufzeit in der neuen EG von vorn)?

  • Beachten: In höherer Entgeltgruppe gegebenenfalls niedrigerer Prozentsatz bei der Jahressonderzahlung.

  • Eine Höhergruppierung wird auf eine eventuelle Strukturausgleichszahlung angerechnet und

  • Besitzstands-Zulagen (ehemalige Vergütungsgruppen-, Programmierer- und ähnliche Zulagen) könnten wegfallen. Diese dürften in Bibliotheken kaum vorkommen, aber wer eine solche Zulage erhält, wird es wissen und sollte dies dann prüfen. Eine Besitzstandszulage für Kinder (aus der BAT-Überleitung) fällt keinesfalls wegen einer Höhergruppierung weg.

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