Durch eine kurzfristig getroffene Einigung zwischen der Kultusministerkonferenz (KMK) und der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) dürfen Bibliotheken bis Ende Mai 2020 im Rahmen der Fernleihe und des SUBITO library-service Dokumente in elektronischer Form vergütungsfrei an die Endnutzer/-innen übermitteln.
Bereits am Gründonnerstag, dem 9. April 2020, informierte die Kultusministerkonferenz über die Zustimmung der VG Wort zu dieser von der KMK erbetenen Sondervereinbarung. Der befristete Verzicht auf die notwendige Aushändigung der Dokumente in gedruckter Form, wie es im Gesamtvertrag zum innerbibliothekarischen Leihverkehr geregelt ist, unterstützt Bibliotheken darin, auch bei geschlossenen Häusern Studierende und Wissenschaftlicher/-innen mit der für Forschung und Lehre unverzichtbaren Literatur zu versorgen. Nach Ansicht des Deutschen Bibliotheksverbandes (dbv) ist dies vor dem Hintergrund des Beginns des Sommersemesters 2020, das soweit wie möglich mit digitalen Mitteln durchgeführt werden soll, ein bedeutsamer Schritt. Ohne diese Regelung wären Nutzer/-innen von Teilen der Bibliotheksversorgung mit aktueller Literatur ausgeschlossen.
Der dbv begrüßt diese auf Initiative der KMK herbeigeführte Einigung, die durch das Engagement vieler Einrichtungen und Gremien erst möglich geworden sei. Auch der dbv hatte sich an verschiedene Organisationen gewandt.
»Für die Nutzer/-innen von wissenschaftlichen Bibliotheken ist diese temporäre Sonderregelung äußerst wichtig, da sie nun auch bei geschlossenen Bibliotheken die von ihnen benötigte Literatur über die Fernleihe bestellen und elektronisch geliefert bekommen können«, sagt Andreas Degkwitz, Bundesvorsitzender des dbv.
Im Urhebergesetz §60e (5) ist zwar geregelt, dass Bibliotheken auf Einzelbestellung an Nutzer/-innen zu nicht kommerziellen Zwecken Vervielfältigungen von bis zu zehn Prozent eines erschienenen Werkes sowie einzelne Beiträge, die in Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften erschienen sind, übermitteln dürfen. Es fehlt jedoch noch die nach §60h (4) erforderliche vertragliche Vereinbarung mit der zuständigen Verwertungsgesellschaft über eine angemessene Vergütung für die elektronische Lieferung. Aus diesem Grund müssen die Nutzer ausgedruckte Kopien persönlich in der Bibliothek abholen. Diese Regelung wurde nun bis 31. Mai 2020 außer Kraft gesetzt.
red / 14.4.2020