Das Aktionsbündnis »Urheberecht für Bildung und Wissenschaft« unterstützt den Protest aus so gut wie allen Bundesländern und von vielen Hochschulen gegen den zwischen Kultusministerkonferenz (KMK) und VG-Wort ausgehandelten Rahmenvertrag zur Vergütung bei Nutzungen entsprechend Paragraf 52a Urheberrechtsgesetz (UrhG).
In den Hochschulen besteht große Unsicherheit, wie mit dieser Situation ab dem 1. Januar 2017 — das ist das Datum, an dem die bisherige Vergütungsvereinbarung ausläuft und der neue Rahmenvertrag in Kraft tritt — umgegangen werden soll. Das Aktionsbündnis hat dazu in einem Flyer Empfehlungen zusammengestellt, den Flyer finden Sie hier.
- Zu beachten ist vor allem, dass Paragraf 52a UrhG als eine rechtsverbindliche Schranke im Urheberrecht nicht durch eine Vereinbarung, wie zum Beispiel den Rahmenvertrag, aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden kann.
- Der Rahmenvertrag wird nicht automatisch gültig. Er bedarf eines expliziten Beitritts. Tatsächlich muss eine Hochschule, die dem Rahmenvertrag nicht beitreten will, gar nichts tun. Solange sie nicht beitritt, gilt der Rahmenvertrag nicht für sie.
- In der rechtlichen Grauzone kann das Aktionsbündnis weder dazu raten noch davon abraten, auch nach dem 1. Januar 2017 geschützte Materialien in die elektronischen Semesterapparate einzustellen. Wie das dann außerhalb des Rahmenvertrags abgerechnet werden sollte, bleibt derzeit ungewiss.
- Für alle Handlungen, die zur Zeit des laufenden Gesamtvertrags und der entsprechenden Vergütungsvereinbarung (bis Ende 2016 beziehungsweise Ende 2018) nach Paragraf 52a UrhG vorgenommen wurden, zum Beispiel das Einstellen von urheberrechtlich geschützten Materialien in elektronische Semesterapparate im zulässigen Umfang und solche, die keine Textdokumente sind, sollte man bis auf Weiteres auf der sicheren Seite sein.
- Das Aktionsbündnis hält es nicht für nötig und nicht für angebracht, die bislang eingestellten Materialien schon jetzt im vorauseilenden Gehorsam zu löschen.
- Keinesfalls sollten elektronische Semesterapparate gar nicht mehr bereitgestellt werden. Viele Materialien sind frei nutzbar (entsprechend Open Access publiziert oder durch eine CC-Lizenz oder über das Zweitveröffentlichungsrecht freigestellt).
Je mehr Hochschulen sich dem Protest gegen den Rahmenvertrag anschließen, desto eher werden sich die Vertragspartner zu einer Neuverhandlung oder die Politik zum Handeln zugunsten einer Pauschalabrechnung veranlasst sehen.
Prof. Dr. Rainer Kuhlen, Sprecher des Aktionsbündnisses »Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft« / 23.11.2016