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Massive Verbesserungen in der Entgeltordnung Bund!

Im langwierigen Kampf um bessere Eingruppierungsregelungen erlebten die Bibliotheksbeschäftigten seit 2011 durch die neue Entgeltordnung der Tarifgemeischaft der Länder (TdL) zuletzt Jahre der tiefen Frustration – nun ist zur Abwechslung einmal Feierstimmung angesagt: Die zum 1. Januar 2014 in Kraft getretene Entgeltordnung des Arbeitgebers »Bund« (EntgO Bund) stellt für Bibliotheksverhältnisse eine regelrechte Sensation dar. Die damaligen Slogans des Berufsverbands Information Bibliothek (BIB) »Bachelor heißt E 9 – lebenslänglich!« und »FaMIs machen’s für E 2 – Hauptsache Arbeit!?« sind nun beim Bund nicht mehr angebracht…

 

Was hat sich geändert?

  1. Eine Eingruppierung ist nun bis zur E 12 möglich!
  2. Die bislang nur außertariflichen Eingruppierungen in E 8 und E 10 sind nun in der Entgeltordnung tarifiert.
  3. Die Kriterien für höhere Eingruppierungen (Bestands- und Ausleihzahlen, Unterstellungen, Leitungsfunktionen) sind zugunsten inhaltlicher Kriterien (Schwierigkeitsgrad, Verantwortung) gestrichen worden.
  4. Bibliotheksbeschäftigte werden so zwar nicht direkt nach den »allgemeinen Fallgruppen« eingruppiert, aber in ihren Tätigkeitsmerkmalen finden in E 9-12 genau dieselben Begriffe für Heraushebungen Anwendung wie im Verwaltungsdienst.
  5. Statt von der Ausbildung zum Diplombibliothekar ist in E 9-12 nun die Rede von »einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung«.
  6. Bis hoch zur E 12 sind nun in alle Entgeltgruppen immer auch »Sonstige« (ohne diese Ausbildung) eingruppierbar!
  7. Absicherung der FaMIs durch eine neue Fallgruppe in E 5: Wenn diese eine der Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausüben, ist ihnen die E 5 als Mindesteingruppierung gesichert.
  8. Die »schwierigen Tätigkeiten« wurden von E 3 nach E 4 angehoben und eine neu definierte E 3 eingeführt. – Außerdem gibt es (generell in der EntgO Bund) nun auch in allen Fällen der E 2 und E 3 die Stufe 6 (sowie in der »kleinen E 9« die Stufe 5).
  9. In allen Entgeltgruppen ist generell die Rede
  • vom »Fachdienst…« – um ihn von Verwaltungs- oder anderen Tätigkeiten in Bibliotheken abzugrenzen;
  • von »… in Archiven, Bibliotheken, Büchereien…«, um Auslegungsprobleme über die Frage »Was gilt als Bibliothek, was als Bücherei« zu vermeiden.

Beim Bund gibt es einen eigenen »Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund)« (in den alle früheren »Vorbemerkungen« und ein Teil der Protokollnotizen Eingang fanden), dem die Entgeltordnung selbst als Anlage 1 angefügt ist (6 Teile; Bibliotheken finden sich in Teil III als Abschnitt 2). Die sogenannte »kleine E 9« (die es in Bibliotheken nicht gab) wurde zur »E 9a«, die »große« zur »E 9b«.

 

Es erfolgt keine generelle Neufeststellung der Eingruppierungen aufgrund des Inkrafttretens der EntgO, Höhergruppierungen gibt es nur auf Antrag von Betroffenen (bis 31. Dezember 2014 möglich, Rückwirkung zum 1. Januar 2014)!

 

Bei Änderungen der Tätigkeit nach dem 1. März 2014 erfolgen Höhergruppierungen künftig »stufengleich« (= in der höheren Entgeltgruppe in dieselbe Stufe), was in vielen Fällen erhebliche Steigerungen gegenüber dem bisherigen Verfahren bedeutet.

 

Die EntgO Bund gilt zum Beispiel für die DNB, die Staatsbibliothek zu Berlin, Bibliotheken von Ministerien, Bundesämtern und anderen Behörden – aber auch für viele Institute der großen Wissenschaftsorganisationen (MPG, FhG et cetera).

 

Den ausführlichen Überblick des Tarifexperten Wolfgang Folter zur neuen Entgeltordnung Bund finden Sie in BuB Heft 1/2014 ab Seite 50. (27.12.2013)

 

 






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Massive Verbesserungen in der Entgeltordnung Bund!

Im langwierigen Kampf um bessere Eingruppierungsregelungen erlebten die Bibliotheksbeschäftigten seit 2011 durch die neue Entgeltordnung der Tarifgemeischaft der Länder (TdL) zuletzt Jahre der tiefen Frustration – nun ist zur Abwechslung einmal Feierstimmung angesagt: Die zum 1. Januar 2014 in Kraft getretene Entgeltordnung des Arbeitgebers »Bund« (EntgO Bund) stellt für Bibliotheksverhältnisse eine regelrechte Sensation dar. Die damaligen Slogans des Berufsverbands Information Bibliothek (BIB) »Bachelor heißt E 9 – lebenslänglich!« und »FaMIs machen’s für E 2 – Hauptsache Arbeit!?« sind nun beim Bund nicht mehr angebracht…

 

Was hat sich geändert?

  1. Eine Eingruppierung ist nun bis zur E 12 möglich!
  2. Die bislang nur außertariflichen Eingruppierungen in E 8 und E 10 sind nun in der Entgeltordnung tarifiert.
  3. Die Kriterien für höhere Eingruppierungen (Bestands- und Ausleihzahlen, Unterstellungen, Leitungsfunktionen) sind zugunsten inhaltlicher Kriterien (Schwierigkeitsgrad, Verantwortung) gestrichen worden.
  4. Bibliotheksbeschäftigte werden so zwar nicht direkt nach den »allgemeinen Fallgruppen« eingruppiert, aber in ihren Tätigkeitsmerkmalen finden in E 9-12 genau dieselben Begriffe für Heraushebungen Anwendung wie im Verwaltungsdienst.
  5. Statt von der Ausbildung zum Diplombibliothekar ist in E 9-12 nun die Rede von »einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung«.
  6. Bis hoch zur E 12 sind nun in alle Entgeltgruppen immer auch »Sonstige« (ohne diese Ausbildung) eingruppierbar!
  7. Absicherung der FaMIs durch eine neue Fallgruppe in E 5: Wenn diese eine der Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausüben, ist ihnen die E 5 als Mindesteingruppierung gesichert.
  8. Die »schwierigen Tätigkeiten« wurden von E 3 nach E 4 angehoben und eine neu definierte E 3 eingeführt. – Außerdem gibt es (generell in der EntgO Bund) nun auch in allen Fällen der E 2 und E 3 die Stufe 6 (sowie in der »kleinen E 9« die Stufe 5).
  9. In allen Entgeltgruppen ist generell die Rede
  • vom »Fachdienst…« – um ihn von Verwaltungs- oder anderen Tätigkeiten in Bibliotheken abzugrenzen;
  • von »… in Archiven, Bibliotheken, Büchereien…«, um Auslegungsprobleme über die Frage »Was gilt als Bibliothek, was als Bücherei« zu vermeiden.

Beim Bund gibt es einen eigenen »Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund)« (in den alle früheren »Vorbemerkungen« und ein Teil der Protokollnotizen Eingang fanden), dem die Entgeltordnung selbst als Anlage 1 angefügt ist (6 Teile; Bibliotheken finden sich in Teil III als Abschnitt 2). Die sogenannte »kleine E 9« (die es in Bibliotheken nicht gab) wurde zur »E 9a«, die »große« zur »E 9b«.

 

Es erfolgt keine generelle Neufeststellung der Eingruppierungen aufgrund des Inkrafttretens der EntgO, Höhergruppierungen gibt es nur auf Antrag von Betroffenen (bis 31. Dezember 2014 möglich, Rückwirkung zum 1. Januar 2014)!

 

Bei Änderungen der Tätigkeit nach dem 1. März 2014 erfolgen Höhergruppierungen künftig »stufengleich« (= in der höheren Entgeltgruppe in dieselbe Stufe), was in vielen Fällen erhebliche Steigerungen gegenüber dem bisherigen Verfahren bedeutet.

 

Die EntgO Bund gilt zum Beispiel für die DNB, die Staatsbibliothek zu Berlin, Bibliotheken von Ministerien, Bundesämtern und anderen Behörden – aber auch für viele Institute der großen Wissenschaftsorganisationen (MPG, FhG et cetera).

 

Den ausführlichen Überblick des Tarifexperten Wolfgang Folter zur neuen Entgeltordnung Bund finden Sie in BuB Heft 1/2014 ab Seite 50. (27.12.2013)

 

 



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