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dbv nimmt Stellung zur geplanten Neuregelung des Urheberrechts-Wissenschafts-Gesetz (UrhWissG)

Foto: EdwardSamuel - stock.adobe.com

Der Regierungsentwurf zum Urheberrechts-Wissenschafts-Gesetz (UrhWissG) trage den geänderten Bedürfnissen von Wissenschaft und Forschung in einer zunehmend digitalen Wissenslandschaft Rechnung. Das teilte der Deutsche Bibliotheksverband (dbv) in einer Presseinformation mit. Der Verband begrüßt den Regierungsentwurf, der im Wesentlichen den Referentenentwurf vom 22. Februar 2017 übernimmt – allerdings mit einigen wesentlichen Einschränkungen.

Nach Ansicht des dbv eröffnet der Entwurf wissenschaftlichen Autoren neue Möglichkeiten, an den Nutzungen ihrer Werke zu verdienen. Außerdem werde das derzeit sehr unübersichtliche und nur noch von Fachleuten verstehbare Urheberrecht systematisch neu geordnet und gewinne dadurch wesentlich an Klarheit und Verständlichkeit. Die Wissenschaftsverlage hatten beim Referentenentwurf eine zu geringe Berücksichtigung ihrer Interessen bemängelt und die Sorge geäußert, weitere Rechte für Wissenschaft und Forschung könnten sich negativ auf die Vermarktung der geschützten Werke auswirken.

Diesen Bedenken sei der Regierungsentwurf nun sehr weitgehend entgegengekommen, heißt es seitens des dbv. In der jetzt vorliegenden Fassung seien die unterschiedlichen Interessenlagen sehr vorsichtig ausbalanciert, und keine Interessengruppe dürfte sich noch benachteiligt sehen. Zu Gunsten der Verlage würden einige der bisher existierenden Rechte der Werknutzung für Wissenschaft und Forschung allerdings erheblich beschnitten. Dazu zählten nach Ansicht des dbv insbesondere die relativ weitgehenden Rechte zum Ausdrucken oder Abspeichern aus digitalen Leseplätzen, die in der Vergangenheit von den Verlagen immer wieder heftig kritisiert worden sind.

Der Gesetzesentwurf nehme diese Kritik auf und korrigiere im Sinne der Verlage. Für die Wissenschaftspraxis dagegen positiv auswirken werde sich die erstmalige Regelung des Text- und Datamining in Paragraf 60 d UrhG-E und die Abkehr von der Einzelmeldepflicht bei digitalen Semesterapparaten in Paragraf 60 h Abs. 2 UrhG-E.

Ein im Sinne des Entwurfs geändertes Gesetz würde einen signifikanten Fortschritt gegenüber dem vielfach kritisierten Status Quo bedeuten. Das Gesetzgebungsverfahren sollte, so der dbv weiter, allerdings genutzt werden, um punktuell noch kleinere Verbesserungen oder Klarstellungen einzufügen.

Die Regelungen im Einzelnen – eine Bewertung des dbv

  1. § 60 a UrhG-E (Unterricht und Lehre)

»Die Beschränkung auf 15 Prozent von veröffentlichen Werken in Abs. 1 entspricht ungefähr dem, was derzeit nach § 52a UrhG erlaubt ist (laut derzeit ausgesetztem Rahmenvertrag zu § 52a UrhG: 12 Prozent). Hier wäre ein wissenschafts- und lehrfreundlicherer Ansatz mit der Erlaubnis zur Nutzung von 20 Prozent besser und praktikabler. Die Lehrenden könnten sich dann bei der Gestaltung ihrer Lehrmaterialien mehr an inhaltlichen statt an legalen Gesichtspunkten orientieren. Das würde die Online-Lehre stärken. Noch im Referentenentwurf waren bis zu 25 Prozent erlaubter Werknutzung vorgesehen.«

  1. § 60 c UrhG-E (Wissenschaftliche Forschung)

»Die in Abs. 1 vorgesehen 15 Prozent erlaubte Werknutzung wäre ein deutlicher Rückschritt gegenüber dem Status Quo. Im derzeit ausgesetzten Rahmenvertrag zu § 52 a UrhG hatten sich Rechteinhaber und Länder bereits auf 25 Prozent geeinigt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb hier zugunsten der Rechteinhaber die erlaubte Werknutzung verkleinert werden soll.

  1. § 60 d UrhG-E (Text- und Datamining)

»Die Regelung ist erfreulich und entspricht grundsätzlich einer dauernden Forderung aus der Wissenschaft. Die tatsächliche Praxis wird hier zwischen den Interessengruppen auszuhandeln sein. Die gesetzliche Regelung bietet dafür eine gute Grundlage. Durch die Beschränkung der Nutzung auf nicht-kommerzielle Zwecke können gegebenenfalls ›Grauzonen‹ entstehen, zum Beispiel bei industriefinanzierter Drittmittelforschung oder bei der Forschung an privaten Hochschulen.«

  1. § 60 e UrhG-E (Bibliotheken)

Abs. 4 »Die Regelung soll den bisherigen § 52b UrhG (digitale Leseplätze) ersetzen. Sie ist aber deutlich restriktiver formuliert als die bisherige Norm. Bisher waren Ausdrucken und Abspeichern in gleichem Umfang erlaubt wie bei gedruckten Büchern und Zeitschriften. Dies wurde in einem sehr langwierigen Gerichtsverfahren vom BGH ausdrücklich bestätigt. Die neue Norm ›korrigiert‹ entsprechende Urteile von EuGH und BGH zu Gunsten der Wissenschaftsverlage und erlaubt Ausdruck und Speicherung nur noch bis zu 10 Prozent des Werkumfangs.«

Abs. 5 »Teilweise neu geregelt wird der Dokumentenversand durch Bibliotheken (das heißt insbesondere die Fernleihe). Zu begrüßen ist, dass Fernleihen künftig auch digital (zum Beispiel per E-Mail) erfolgen dürfen und dass auch aus digitalem Bestand geliefert werden kann. Am Ende von Satz 1 sollten ›sonstige Werke geringen Umfangs‹ und neben ›Zeitungen und Zeitschriften‹ auch ›Sammelbände‹ ergänzt werden, um nicht entgegen der Intention den Anwendungsbereich der derzeitigen Regelung zu verkleinern. Entsprechend der Formulierung in § 60 a Abs. 2 UrhG-E wäre dazu ein Regelungsvorschlag: ›… sowie sonstige Werke geringen Umfangs oder einzelne Beiträge, die in Zeitungen, Zeitschriften oder Sammelbänden erschienen sind.‹ Ergänzt werden sollte Abs. 6 (neu): ›Der Bestand umfasst auch solche Werke, zu denen Bibliotheken auf Basis von Nutzungsverträgen mit Rechteinhabern ihren Nutzern Zugang gewähren.‹ Dies entspricht der Formulierung in der Begründung des Regierungsentwurfs (S. 46). Ohne eine Klarstellung im Gesetz selbst könnten die Absätze 1 bis 4 gänzlich unterlaufen werden, sollten Verlage argumentieren, dass nur temporär lizenzierte Inhalte (die meist auch gar nicht in der Bibliothek gespeichert sind) gar kein Bestand sind und daher nicht unter § 60 e fallen. Das dürfte aber gerade der Regelfall sein.«

  1. § 60 g Abs. 2 UrhG-E (Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis)

»Als Regelfall dürfen gesetzliche Festlegungen nicht durch vertragliche Vereinbarungen ausgehebelt werden. Allerdings ist die vorgesehene Ausnahme von diesem Prinzip in Bezug auf den bibliothekarischen Kopienversand an Endnutzer oder im Rahmen der Fernleihe problematisch, weil hier erhebliche Bürokratiekosten auf die Einrichtungen zukommen könnten. Wenn in jedem Kauf- oder Lizenzvertrag mit einer Bibliothek divergierende Regelungen zum Kopienversand getroffen werden könnten, hätten die Bibliotheken vor jeder Fernleihe einen praktisch kaum handhabbaren Prüfaufwand. Laut Gesetzesbegründung sind aber nur solche Verträge gemeint, die ›ausschließlich‹ Dokumentlieferungen zum Inhalt haben. Das sollte im eigentlichen Gesetz entsprechend klar formuliert werden. Regelungsvorschlag für § 60 g Abs. 2, 2. Alternative ist daher: ›..., die ausschließlich die Zugänglichmachung an Terminals… oder ausschließlich den Versand von Vervielfältigungen auf Einzelbestellung…‹.«

  1. § 60 h Abs. 2 UrhG-E (Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen)

»Es ist richtig, dass der Gesetzesentwurf – außer in begründeten Ausnahmefällen – immer eine angemessene Vergütung vorsieht, die über eine Verwertungsgesellschaft zu zahlen ist. Bei den Ausnahmen ausdrücklich erwähnt werden müsste aber, dass eine rein einrichtungsinterne Übermittlung nach § 60e Abs. 5 (also Bibliothek an eigene Professoren oder Studierende) weiterhin vergütungsfrei bleibt. In diesem Fall wäre die zusätzliche Tantiemenzahlung unbillig, denn die Tantieme soll einen angenommenen Minderverkauf oder eine zusätzliche Nutzung ausgleichen, wenn Nutzer im Wege einer bibliothekarischen Fernleihe Werke erhalten, zu denen sie sonst keinen Zugang hätten. Beim nur einrichtungsinternen Versand dagegen hat die übermittelnde Bibliothek das fragliche Werk  für ihre Angehörigen erworben oder lizenziert. Die einrichtungsinterne Übermittlung spart nur den Weg in die eigene Bibliothek, ohne zusätzliche Nutzungsmöglichkeiten zu schaffen, die entschädigt werden müssten. Regelungsvorschlag ist daher eine neue Ziffer 3: Die Übermittlung nach § 60e Absatz 5 an Angehörige der selben Einrichtung.‹«

  1. Anpassungen im Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek

»Die vorgeschlagene Neuregelung ist zu begrüßen, weil sie Verfahren vereinfacht und Kosten spart, ohne tiefer in die Rechte von Autoren und Verlagen einzugreifen.«

red / 11.5.2017

 





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